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Claudia Schäfer
Assistentin der Geschäftsführung
Nickel GmbH
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claudia.schaefer
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.Wichtige Hinweise für Bundesländer mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern hierzu gehören unter anderem Hamburg und Schleswig - Holstein
Diese Verpflichtung ist in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt und findet Anwendung in :
- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
bis zum 31. Dezember 2010

- in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer
- für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
bis Ende 2010 (Änderung vom 12.12.08)
Rechte und Pflichten
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich.
Pflicht des Vermieters zu Installation in den übrigen Bundesländern mit Rauchmelderpf1icht
Der Vermieter hat neben der Pflicht zur Installation auch dafür zu sorgen, dass die
installierten Rauchmelder zu jeder Zeit betriebsbereit sind. Sind die Rauchmelder Im
Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter, es sei denn, er kann die jährliche
Prüfung nachweisen.
Der Vermieter kann die Installation und/oder die Instandhaltung bzw. Wartung, insbesondere den regelmäßigen Batteriewechsel, sowie die Funktionsprüfung per ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Möglich ist auch eine Ergänzungsvereinbarung zu einem bestehenden Mietvertrag (Zusatzklausel).
Der Vermieter wird aber von seiner eigenen Verantwortung und Haftung, wenn der Rauchmelder im Brandfall nicht funktioniert, nur dann frei, wenn er beweisen kann, dass er sich vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt hat, dass der Mieter zur fachgerechten Ausführung auch in der Lage ist. Zudem muss er später kontrollieren, ob Installation und/oder Wartung auch ausgeführt werden, der Mieter also seine ihm insoweit übertragenen Aufgaben ordentlich erledigt.
Andernfalls haftet der Vermieter wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten (Auswahlverschulden). Will der Vermieter die Haftung daher mit einiger Sicherheit abwälzen, empfiehlt es sich, eine ausgewiesene Fachfirma zu beauftragen, die über eine ausreichend ausgestattete Notfallzentrale bzw. ein Servicecenter und eingeübte Verfahren zur Fehlerbeseitigung rund um die Uhr verfügt.
Kostenumlage auf den Mieter
Die Kosten für Installation und Wartung der Rauchwarnmelder darf der Vermieter auf den
Mieter umlegen: Die Installationskosten wegen Steigerung der Sicherheit der Wohnung gemäß BGB-Mietrecht durch anteilige Erhöhung der Miete (maximal 11% der Investitionskosten jährlich).
Die Wartungskosten darf der Vermieter ebenfalls umlegen, jedoch auf die Nebenkosten (Betriebskosten), die er jährlich abrechnet.
Eine Vermischung beider Kostenarten, die etwa dazu führt, Anschaffungskosten für die Rauchmelder über die Betriebskosten abzurechnen bzw. darin zu verstecken, sind unzulässig, weil sie dem Regelungszweck des Mietnebenkontenrechts (Betriebskostenverordnung) widersprechen. Für eine anteilige Umlegung der Anschaffungs- und Installationskosten auf die Miete (Mieterhöhung) wie auch die Umlegung der Wartungskosten auf die jährlichen Betriebskosten (Mietnebenkosten) ist der Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag dringend zu empfehlen.
Ausnahme Schleswig-Holstein - Wartung der Rauchmelder
Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Installierten Rauchmelder ist hier der unmittelbare Besitzer, d.h. der Bewohner des Hauses oder der Wohnung, zuständig, es sei denn, der Eigentümer übernimmt freiwillig diese Verpflichtung. Dazu wird es rechtzeitig vor Ablauf der Nachrüstungspflicht am 31.12.2010 einer klaren und eindeutigen schriftlichen Mitteilung des Vermieters an jeden Mieter bedürfen, um den Mieter wirksam von seiner gesetzlichen Wartungspflicht zu entbinden. (Änderung der
Landesbauordnung vom 12.12.2008)